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Es freut uns, dass Sie Interesse an einem Kreditangebot von unserer Bank haben. Damit wir Ihre Anfrage bearbeiten können, benötigen wir einige persönliche Informationen von Ihnen:
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Nach Prüfung Ihrer Antragsdaten erhalten Sie unmittelbar online eine Kreditentscheidung. Voraussetzung für eine Kreditzusage ist, dass die von Ihnen im persönlichen Gespräch vorzulegenden Unterlagen mit Ihren Angaben übereinstimmen. Zur Beurteilung Ihrer Kreditanfrage ist es erforderlich, Ihre Angaben an die SCHUFA weiterzuleiten. Außerdem müssen die Legitimationsprüfung, die Auskünfte der SCHUFA, sowie Ihre ergänzenden persönlichen Angaben eine Auszahlung zulassen.
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Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung der am Antragstag gültigen Konditionen, sowie unter Zugrundelegung der derzeit gültigen Rechtslage. Sie haben die Möglichkeit Ihre Kreditanfrage mit einem persönlichen Kennwort zu speichern. Beim Speichern erhalten Sie eine Antragsnummer. Diese Antragsnummer ist wichtig für den Fall, dass Sie abbrechen und Ihre Anfrage später fortsetzen möchten. Für die Speicherung klicken Sie bitte auf [Speichern] und merken sich die Antragsnummer und Ihr Kennwort.
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Zu Ihrer eigenen Sicherheit erfolgt die Eingabe und die Übermittlung der Daten mit einer Verschlüsselung von 128-bit. Sollten Sie länger als 15 Minuten keine Eingaben machen, wird die Verbindung automatisch getrennt und Ihre Daten werden gelöscht. Aus Datenschutzgründen wird Ihre Kreditanfrage erst nach Ihrer ausdrücklichen Zustimmung gespeichert.

Mit Tan-Generator kann man es wagen

Gleich eine ganze Reihe von Verfahren stehen zum Online-Banking zur Verfügung, doch nicht alle Angebote von Geldhäusern wirken professionell. Ein Irrweg und einige Sicherheitstipps. Das Verbraucherthema.

Eine sichere Methode: Online-Überweisung mit Hilfe eines Tan-Generators

Kein Zugriff mehr auf das Girokonto! Mit dem entspannten Abend nach zwei, drei raschen Überweisungen ist es vorbei. Eine unschöne Premiere für den langjährigen Online-Banking-Nutzer. Auf dem Bildschirm der Santander Bank erscheint die Information, dass das entsprechende Hilfsprogramm mit der aktuellen Version des Internetbrowsers Firefox nicht funktioniere. Man möge sich gedulden. Eine Telefonnummer für weitere Informationen ist angegeben. Doch die einzige Information, die der Kunde dort erhält, ist die, dass diese Nummer unbekannt sei. Der Abend ist gelaufen.

Am Morgen ein erster Anruf bei einer anderen Nummer des Geldinstituts. „Wir haben gar kein Chipkarten-Banking“, antwortet das Gegenüber selbstbewusst. Die Frage des Kunden, mit welchem Institut er denn dann wohl via Santander-Log-In auf der Santander-Seite mit der Santander-HBCI-Chipkarte finanztechnisch seit Jahren verkehre, bleibt unbeantwortet. Dann der Hinweis des Kunden, dass er zunächst BfG- und später SEB-Kunde gewesen sei, bevor Santander das Privatkundengeschäft der SEB übernommen habe. Die wiederum hatte zuvor die BfG-Bank geschluckt. Das Gegenüber lässt Milde walten und erteilt knappe Auskunft: Santander sei nicht Santander Consumer. Mit der erstgenannten Bank habe man nichts zu schaffen, er könne aber die Telefonnummer der Kollegen durchgeben.

Die lange Suche nach Abhilfe

Gut. Der nächste Anruf: Santander-Online-Banking funktioniert mit dem Firefox-Browser nicht mehr, was ist zu tun? „Sie brauchen den Internet-Explorer“, sagt eine Stimme, die irgendwann die Endlosschleife durchbricht. „Hab’ ich schon versucht, funktioniert nicht“, sagt der Kunde. Schweigen, dann doch die erhellende Antwort: „Sie müssen wohl die 32-Bit-Version nehmen, nicht die mit 64 Bit.“ Inzwischen sind fünf Stunden mit dem Versuch verstrichen, wieder online Strafzettel und andere Rechnungen begleichen zu dürfen. Okay, nun der Versuch, die alte 32-Bit-Version mit dem auf allen Rechnern des Hauses frisch installierten Windows 10 zu verheiraten. Keine Chance: Das Betriebssystem freut sich, dem User mitzuteilen, dass die neueste Version des Browsers schon auf dem Rechner installiert ist. Der Rückschritt auf 32 Bit scheint gar nicht vorgesehen. Letzter Ausweg: der alte Rechner unterm Dach. Tatsächlich, dort funktioniert das Chipkarten-Banking nach wie vor. Jetzt bloß nichts aktualisieren. Und bei Gelegenheit zu einer Bank wechseln, die das Online-Angebot wenigstens auf der Höhe der Zeit hält.



Vor einem Institutswechsel sollte man sich allerdings unbedingt erkundigen, welche Variante des Online-Bankings angeboten wird und welche sicher wäre. Denn kurzzeitig keinen Online-Zugang zum eigenen Konto zu haben, ist zwar ärgerlich, wirklich tragisch wird die Sache aber erst dann, wenn ein nicht sicheres Verfahren dazu führt, dass Unbefugte Zugriff erhalten.

HBCI bei Privatkunden nicht verbreitet

Vorab: Egal welche Bank und welches Verfahren, auf allen fürs Online-Banking genutzten Rechnern - ob er auf dem Tisch steht oder in die Hosentasche passt - sollte eine sich immer wieder aktualisierende Virenschutz-Software installiert sein. Sylvia Beckerle, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, sagt, dass das auch deshalb wichtig sei, weil im Schadensfall der Kunde nachweisen müsse, dass er nicht fahrlässig gehandelt habe. Die Beweislast bei Manipulationen liege nach wie vor beim Kunden, nicht bei der Bank, wie der Bundesgerichtshof zuletzt 2012 entschieden habe. Damals war ein Bankkunde auf einen Pharming genannten Angriff hereingefallen. Der Mann hatte auf eine scheinbare Fehlermeldung auf der Seite seiner Bank reagiert und zehn seiner originalen Transaktionsnummern (Tan) eingegeben, was ihn am Ende 5000 Euro kostete. Also niemals solche Tans weitergeben, heißt eine weitere Regel des Online-Bankings.

Autor: Jochen Remmert, Wirtschaftsredakteur in der Rhein-Main-Zeitung.

Das Konto ist keine sichere Bank

Die Deutschen sparen ihr Geld lieber auf dem Bankkonto, als ihr Vermögen an der Börse anzulegen. Doch auch dort ist die Sicherheit nur ein Trugschluss.

Die Deutschen sind misstrauisch. Sie lassen ihr Geld lieber auf den Konten ihrer Banken liegen, als es an der Börse anzulegen. Doch auch das ist ein Trugschluss, denn das Bankkonto ist keineswegs so sicher, wie es oft noch angenommen wird. Der Schutz der Einlagen hat Grenzen. Die Sicherheitspolster in den Sicherungssystemen sind verschwindend gering. Gemessen an den zu schützenden Einlagen von 3,4 Billionen Euro bewegen sie sich im Promillebereich.

In den vergangenen Wochen haben Banken, Volksbanken und Sparkassen ihre Kunden in Briefen über Änderungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert. Darin wurden die Sparer auf die „Sicherungsobergrenze bei 100.000 Euro“ aufmerksam gemacht. Das ist nicht neu, denn diese gesetzliche Garantie gibt es in Deutschland seit Dezember 2010. Bis zu diesem Betrag haben Privatkunden und Unternehmen einen Rechtsanspruch.

Gesetzliche Garantie von 100.000 Euro

Während nur wenige Privatkunden über der Grenze liegen, ist es für die Unternehmen der Regelfall. Kommt es zu Bankenschieflagen, können die Konten über der Grenze von 100.000 Euro herangezogen werden so wie die Aktionäre oder die Gläubiger der Banken. Unternehmen müssen für die Begleichung von Rechnungen oder die Überweisung von Löhnen auf ihren Konten ausreichend Mittel vorhalten. Das sind bei großen Konzernen Milliardenbeträge, aber auch kleine Mittelständler liegen schnell über der Sicherungsobergrenze.

Weil sich die gesetzliche Garantie von 100.000 Euro auf die Einlagen eines Kunden bei einem Institut bezieht, können private Sparer, die mehr haben, die darüber liegenden Gelder auf andere Banken verteilen, wenn sie auf Nummer Sicher gehen wollen. Unternehmen tun sich schwerer, weil die Verwaltung der Barmittel mit der Anzahl der Konten schwieriger und unübersichtlicher wird. Alles, was über 100.000 Euro hinausgeht, ist Vertrauenssache. Die Bankkunden müssen sich im Klaren sein, dass sie als Konteninhaber letztendlich Gläubiger der Banken sind. Ihre Spareinlagen sind nichts anderes als eine Forderung an das Institut.

An die Grenzen stoßen

Damit ist auch das Geld auf der hohen Kante nicht grenzenlos geschützt. Die deutschen Banken können damit beruhigen, dass ihre Kunden seit der Pleite der Herstatt-Bank im Jahr 1974 kein Geld mehr verloren haben, wenn eine Bank zusammenbrach. Die Sparkassen sowie die Volks- und Raiffeisenbanken garantieren ihren Kunden sogar die Einlagen in voller Höhe, da sie sich verpflichten, alle Institute ihrer Verbünde, die in eine Schieflage geraten, aufzufangen. Dadurch würden die Guthaben der betroffenen Kunden vollumfänglich geschützt. Aber was ist in einer Finanzkrise, wenn die Kunden in Panik ihre Mittel rasend schnell abziehen wollen?



Dann stoßen die deutschen Sicherungssysteme an ihre Grenzen, auch wenn sie in Europa noch immer mit am besten finanziert sind. Ähnlich wie Aktien- oder Anleiheinvestoren müssen Kunden die Kapitalausstattung und die Risiken im Blick haben, wenn sie einer Bank größere Summen anvertrauen. Auf einen vollumfänglichen Schutz zu vertrauen ist ein Fehler. Denn dazu sind die Rücklagen der Banken zu gering.

Für Sparkassen und Landesbanken 4,9 Milliarden Euro

Das Versprechen der privaten Banken, Einlagen in Höhe von bis zu 20 Prozent des haftenden Eigenkapitals einer Bank zu sichern, überzeugt nicht. Das wären bei der Deutschen Bank oder der Commerzbank mehrere Milliarden je Kunde und Konto. Aber im Jahr 2009 brauchte ihre Einlagensicherung eine staatliche Garantie von 6,7 Milliarden Euro, um die Kunden der deutschen Tochtergesellschaft von Lehman Brothers zu entschädigen. Und das war im Vergleich zu den Großbanken nur ein kleiner Sicherungsfall.

Bei den Sparkassen und Landesbanken sieht es nicht besser aus. Sie mussten lange verhandeln, um die gesetzlichen Vorgaben bis zum Jahr 2024 erfüllen zu können. Die Latte liegt bei 0,8 Prozent der gesetzlich garantierten Einlagen, was nicht üppig ist. Das wären für Sparkassen und Landesbanken 4,9 Milliarden Euro. Bislang sind davon erst 1,6 Milliarden Euro eingezahlt worden. Volks- und Raiffeisenbanken erfüllen die gesetzliche Mindestanforderung auch noch nicht.

Keinen Rechtsanspruch auf vollen Schutz

Sollte sich die EU-Kommission durchsetzen und die Einlagensicherung samt Sicherungstöpfen im Euroraum vereinheitlichen, würde das deutsche Sicherungssystem weiter geschwächt. Es ist trotz aller Mängel immer noch solider aufgestellt als in vielen anderen Euroländern. In Italien sind die Sicherungstöpfe nach mehreren Pleiten leer, von Griechenland ganz zu schweigen.

Die Kunden müssen sich wohl oder übel von dem Irrtum verabschieden, dass alle Einlagen auf Konten oder Sparbüchern bei den Banken sicher sind. Zwar haben in der Vergangenheit die hiesigen Sicherungssysteme ausgereicht, aber nicht aus eigener Kraft. In der Finanzkrise musste dafür der Steuerzahler nicht nur bürgen, sondern auch Verluste von mehr als 50 Milliarden Euro tragen, um das Bankensystem vor dem Zusammenbruch zu bewahren. In einer neuen Finanzkrise können sich die Versprechen der Banken als leer erweisen. Kunden haben keinen Rechtsanspruch auf vollen Schutz. Der hört bei 100.000 Euro auf.

Autor: Markus Frühauf, Redakteur in der Wirtschaft.

Erfahrungen mit der gesetzlichen Einlegerentschädigung in Deutschland seit 1998

Errichtung einer gesetzlichen Einlegerentschädigung in Deutschland im Jahr 1998

Mit der Umsetzung der EU-Einlagensicherungsrichtlinie (94/19/EG vom 30. Mai 1994) wurden erstmals in Deutschland auf harmonisierter Basis Strukturen für eine gesetzliche Einlegerentschädigung geschaffen, die durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) mit Wirkung vom 1. August 1998 in Kraft traten.1) Die damals festgelegte Errichtung zweier gesetzlicher Entschädigungseinrichtungen jeweils für private und öffentlich-rechtliche Kreditinstitute auf Ebene der entsprechenden Bankenverbände sowie die Aufgaben und Befugnisse der Entschädigungseinrichtungen sind seitdem unverändert geblieben. Die damals geschaffenen Strukturen werden auch im Rahmen der Umsetzung der novellierten Einlagensicherungsrichtlinie (2014/49/EU) vom 16. April 2014 durch das am 3. Juli 2015 in Kraft getretene Einlagensicherungsgesetz fortgeführt.

Gesetzliche Einlagensicherung und Institutssicherungen mit bankengruppenspezifischen Sicherungseinrichtungen

Grundsätzlich müssen seit Inkrafttreten des EAEG alle Banken, die das Einlagengeschäft betreiben, einer gesetzlichen Einlegerentschädigungseinrichtung zugeordnet sein. Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung der privaten Banken (EdB) und die der öffentlichen Banken (EdÖ) handeln hierbei in privater Rechtsform im gesetzlichen Auftrag als „Beliehene“.2) Hingegen sind die institutssichernden Einrichtungen des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) und des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation: CRR) Zusammenschlüsse mehrerer Banken, die eine gegenseitige Haftungsvereinbarung geschlossen haben. Ihre Hauptfunktion besteht in der Institutssicherung, das heißt der Vermeidung des Konkurses eines Mitgliedsinstituts. Sie galten bisher als „alternative“ Systeme im Sinne der EU-Einlagensicherungsrichtlinie von 1994 mit der Folge, dass ihre Mitgliedsinstitute von den Vorschriften des EAEG befreit waren und somit keiner gesetzlichen Entschädigungseinrichtung angehören mussten. Der Begriff „alternative“ Systeme bezeichnet Systeme, die eine Einlagensicherungsfunktion mittelbar über eine bestehende Institutssicherung ausüben.



Freiwillige Einlagensicherung ergänzt gesetzlichen Schutz

Der gesetzliche Einlagenschutz wird durch die freiwillige Einlagensicherung der innerhalb der einzelnen Bankenverbände errichteten Sicherungseinrichtungen ergänzt. Seit der Einführung des EAEG mit einem ursprünglichen Entschädigungsanspruch in Höhe von 90% der Verbindlichkeiten bis zu einem Betrag von maximal 20 000 € pro Kunde eines Instituts gewähren die freiwilligen Einlagensicherungssysteme bei privaten und öffentlichen Banken einen zusätzlichen Einlagenschutz hinsichtlich Sicherungsgrenze, Umfang der gesicherten Einlagen und Kreis der geschützten Einleger. Aus Wettbewerbsgründen ist ein Großteil der Kreditinstitute zusätzlich Mitglied in einer freiwilligen Einlagensicherung. Art und Umfang des Schutzes der einzelnen Einleger richten sich nach den Statuten der jeweiligen Sicherungseinrichtung. Der private Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken sichert auf freiwilliger Basis Guthaben jedes einzelnen Kunden derzeit bis zu einer Höhe von 20% der bankaufsichtlichen Eigenmittel der jeweiligen Bank. Zum 1.  Januar 2012 beschloss der Bundesverband deutscher Banken Anpassungen seiner freiwilligen Einlagensicherung, die eine schrittweise Absenkung der Sicherungsgrenze auf 8,75% des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals bis 2025 beinhaltet.


1 Vgl.: Deutsche Bundesbank, Einlagensicherung und Anlegerentschädigung in Deutschland, Monatsbericht, Juli 2000, S. 29 ff. Der vorliegende Aufsatz behandelt die Einlagensicherung, Aspekte der Anlegerentschädigung sind nicht Gegenstand der Ausführungen.

2 Aufgaben und Befugnisse einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung können auf juristische Personen des Privatrechts übertragen werden, wenn diese die Anforderungen, die an die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe zu stellen sind, erfüllen. Den nicht öffentlich-rechtlichen Trägern einer Entschädigungseinrichtung wird die Funktion eines mit der öffentlichen Aufgabe „Beliehenen“ übertragen. Privatrechtlich organisierte Entschädigungseinrichtungen können insoweit Verwaltungsakte erlassen.

Die Einlagensicherung in Deutschland

Das Einlagensicherungsgesetz, mit dem die harmonisierten Vorgaben der überarbeiteten europäischen Einlagensicherungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt wurden, ist am 3. Juli 2015 in Kraft getreten. Das neue Einlagensicherungsgesetz ersetzt für die Einlagensicherung das im Jahr 1998 in Kraft getretene Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das der damaligen gemeinsamen Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie sowie der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie diente. Ausgehend von der bisherigen Rechtslage werden die neuen Harmonisierungsvorgaben sowie deren Umsetzung in Deutschland vorgestellt. Das seit 1998 errichtete System der gesetzlichen Einlegerentschädigung für private und öffentlich-rechtliche Institute wird fortgeführt. Maßgebliche Änderungen ergeben sich für die institutssichernden Einrichtungen des deutschen Bankgewerbes. Insgesamt wird das Schutzniveau für die Einleger weiter verbessert. Die deutsche Einlagensicherung bleibt auf dieser Grundlage national verankert. Abschließend werden auch die aktuellen Pläne für eine gemeinsame Einlagensicherung auf der europäischen Ebene dargestellt und bewertet.