Errichtung einer gesetzlichen Einlegerentschädigung in Deutschland im Jahr 1998
Mit der Umsetzung der EU-Einlagensicherungsrichtlinie (94/19/EG vom 30. Mai 1994) wurden erstmals in Deutschland auf harmonisierter Basis Strukturen für eine gesetzliche Einlegerentschädigung geschaffen, die durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) mit Wirkung vom 1. August 1998 in Kraft traten.1) Die damals festgelegte Errichtung zweier gesetzlicher Entschädigungseinrichtungen jeweils für private und öffentlich-rechtliche Kreditinstitute auf Ebene der entsprechenden Bankenverbände sowie die Aufgaben und Befugnisse der Entschädigungseinrichtungen sind seitdem unverändert geblieben. Die damals geschaffenen Strukturen werden auch im Rahmen der Umsetzung der novellierten Einlagensicherungsrichtlinie (2014/49/EU) vom 16. April 2014 durch das am 3. Juli 2015 in Kraft getretene Einlagensicherungsgesetz fortgeführt.
Gesetzliche Einlagensicherung und Institutssicherungen mit bankengruppenspezifischen Sicherungseinrichtungen
Grundsätzlich müssen seit Inkrafttreten des EAEG alle Banken, die das Einlagengeschäft betreiben, einer gesetzlichen Einlegerentschädigungseinrichtung zugeordnet sein. Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung der privaten Banken (EdB) und die der öffentlichen Banken (EdÖ) handeln hierbei in privater Rechtsform im gesetzlichen Auftrag als „Beliehene“.2) Hingegen sind die institutssichernden Einrichtungen des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) und des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation: CRR) Zusammenschlüsse mehrerer Banken, die eine gegenseitige Haftungsvereinbarung geschlossen haben. Ihre Hauptfunktion besteht in der Institutssicherung, das heißt der Vermeidung des Konkurses eines Mitgliedsinstituts. Sie galten bisher als „alternative“ Systeme im Sinne der EU-Einlagensicherungsrichtlinie von 1994 mit der Folge, dass ihre Mitgliedsinstitute von den Vorschriften des EAEG befreit waren und somit keiner gesetzlichen Entschädigungseinrichtung angehören mussten. Der Begriff „alternative“ Systeme bezeichnet Systeme, die eine Einlagensicherungsfunktion mittelbar über eine bestehende Institutssicherung ausüben.
Freiwillige Einlagensicherung ergänzt gesetzlichen Schutz
Der gesetzliche Einlagenschutz wird durch die freiwillige Einlagensicherung der innerhalb der einzelnen Bankenverbände errichteten Sicherungseinrichtungen ergänzt. Seit der Einführung des EAEG mit einem ursprünglichen Entschädigungsanspruch in Höhe von 90% der Verbindlichkeiten bis zu einem Betrag von maximal 20 000 € pro Kunde eines Instituts gewähren die freiwilligen Einlagensicherungssysteme bei privaten und öffentlichen Banken einen zusätzlichen Einlagenschutz hinsichtlich Sicherungsgrenze, Umfang der gesicherten Einlagen und Kreis der geschützten Einleger. Aus Wettbewerbsgründen ist ein Großteil der Kreditinstitute zusätzlich Mitglied in einer freiwilligen Einlagensicherung. Art und Umfang des Schutzes der einzelnen Einleger richten sich nach den Statuten der jeweiligen Sicherungseinrichtung. Der private Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken sichert auf freiwilliger Basis Guthaben jedes einzelnen Kunden derzeit bis zu einer Höhe von 20% der bankaufsichtlichen Eigenmittel der jeweiligen Bank. Zum 1. Januar 2012 beschloss der Bundesverband deutscher Banken Anpassungen seiner freiwilligen Einlagensicherung, die eine schrittweise Absenkung der Sicherungsgrenze auf 8,75% des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals bis 2025 beinhaltet.
1 Vgl.: Deutsche Bundesbank, Einlagensicherung und Anlegerentschädigung in Deutschland, Monatsbericht, Juli 2000, S. 29 ff. Der vorliegende Aufsatz behandelt die Einlagensicherung, Aspekte der Anlegerentschädigung sind nicht Gegenstand der Ausführungen.
2 Aufgaben und Befugnisse einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung können auf juristische Personen des Privatrechts übertragen werden, wenn diese die Anforderungen, die an die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe zu stellen sind, erfüllen. Den nicht öffentlich-rechtlichen Trägern einer Entschädigungseinrichtung wird die Funktion eines mit der öffentlichen Aufgabe „Beliehenen“ übertragen. Privatrechtlich organisierte Entschädigungseinrichtungen können insoweit Verwaltungsakte erlassen.
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